Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

>>> DOWNLOAD VERKAUFSBEDINGUNGEN <<

Eingereicht bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Mailand, Italien.

ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT

Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von GVZ Components srl (im Folgenden GVZ) an ihre Kunden, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung wird von einer solchen Bedingung abgewichen. Der Kunde irrevocMit Auftragserteilung an GVZ unterwirft und akzeptiert er diese Bedingungen. Die Anwendbarkeit von Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Bedingungen wurden von GVZ ausdrücklich schriftlich anerkannt.

ARTIKEL 2: ANGEBOTE UND VEREINBARUNG

Mündliche oder schriftliche Angebote (auch solche, die durch von GVZ herausgegebene Preislisten oder ein Angebot gemacht werden) sind für GVZ nicht bindend. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden durch GVZ kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande.

ARTIKEL 3: PREISE

Der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis versteht sich für Lieferung Ex Works Milano (Incoterms in der jeweils neuesten Fassung) ohne Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Verladekosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Bedingungen behält sich GVZ für den Fall, dass eine staatliche Stelle Zölle, Zölle oder Steuern auf die Waren erhebt, die von GVZ nicht in Betracht gezogen wurden, das Recht vor, diese zusätzlichen Kosten nach eigenem Ermessen an den Kunden weiterzugeben. Die Preise können sich von Zeit zu Zeit ändern. GVZ benachrichtigt den Kunden dreißig (30) Tage vor dem Datum des Inkrafttretens solcher Preisänderungen schriftlich.

ARTIKEL 4: MENGEN

Bei allen Mengenaufträgen gilt eine Abweichung von 5 % mehr oder weniger als die bestellte Menge als Erfüllung der Bestellung des Käufers und es gilt weiterhin der Einheitspreis, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

ARTIKEL 5: LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

A. Die Lieferung erfolgt Ex Works Milano, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist (Incoterms in ihrer neuesten Fassung).
B. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die GVZ, jedoch nicht, bevor die GVZ vom Kunden die für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Informationen und Materialien erhalten hat. Wenn der Kunde der GVZ nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auftragsbestätigung die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung gestellt hat, ist die GVZ berechtigt, den Auftrag zu stornieren und den Vertrag zu kündigen, und der Kunde trägt alle Kosten, GVZ entstehenden Kosten einschließlich einer angemessenen Abfindung für anteilige Gemeinkosten und voraussichtliche Gewinne.
C. Ist in der Auftragsbestätigung oder im Angebot eine Lieferzeit angegeben, gilt diese als Zielzeit. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden nicht, Schadensersatz zu verlangen, die Ware zu verweigern oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. GVZ ist berechtigt, den Auftrag durch Teillieferungen auszuführen. Sofern nicht höhere Gewalt seitens der GVZ vorliegt, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist eine neue Lieferfrist mit erneutem Ablauf der Lieferfrist vereinbart wurde dem Kunden alle weitergehenden Nachbesserungsrechte, insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz.
D. Die Lieferfrist endet, sobald die GVZ dem Kunden die Versandbereitschaft der Ware in ihrem Werk oder Lager mitgeteilt hat.
E. GVZ liefert gemäß Incoterms in der jeweils aktuellen Fassung.

ARTIKEL 6: TRANSPORTE – VERLUSTGEFAHR

A. Der Transport ist vom Kunden auf eigene und ausschließliche Gefahr und Kosten zu besorgen. Dieses Risiko umfasst auch alle direkten oder indirekten Schäden an gelieferten Waren oder an Dritten oder dem GVZ durch diese Waren.
B. Auf schriftliches Verlangen wird die GVZ den Transport auf Kosten und Gefahr des Kunden in der nach ihrer Ansicht zweckmäßigsten Weise besorgen. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden versichert die GVZ das Transportrisiko.
C. Das gesamte Verlustrisiko geht mit Lieferung der Ware an den Kunden ab Werk Mailand oder wie anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart auf den Kunden über.

ARTIKEL 7: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

A. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Das GVZ behält sich vor, ganz oder teilweise Vorauskasse oder Nachnahme zu verlangen.
B. Alle Zahlungen sind – sofern die GVZ eine Gegenforderung des Kunden nicht schriftlich anerkannt hat – ohne jeden Abzug oder Aufrechnung am Sitz der GVZ oder auf das von ihr benannte Post- oder Bankkonto zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der GVZ und unter der Bedingung angenommen, dass der Kunde alle Kosten im Zusammenhang mit der Einlösung des Wechsels oder Schecks sowie mit dessen Indossierung oder Prolongation zu seinen Lasten trägt. Bei Zahlung mittels Wechsel garantiert der Kunde deren Annahme und Zahlung durch den Bezogenen. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die GVZ bei Nichtannahme die Verzögerung der Rücksendung des Wechsels nicht zu vertreten hat. Bei Zahlung per Scheck garantiert der Kunde dessen Zahlung durch den Bezogenen.
C. Bei Teillieferungen gelten diese Zahlungsbedingungen für jeden gelieferten Teil einzeln.
D. Der Kunde ist zur Zahlung verpflichtet, unabhängig davon, ob er die Ware geprüft hat oder nicht.
E. Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich gemacht werden kann, wird der entsprechende Betrag am ursprünglichen Versanddatum fällig. Die Einlagerung der Ware im Auftrag des Kunden erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder des Wechselakzeptanten vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung oder während der Laufzeit des Wechsels oder erhält die GVZ ungünstige Auskünfte über den Kunden oder den Akzeptanten, so ist der Kunde dazu verpflichtet auf Verlangen des GVZ unverzügliche Zahlung veranlassen. Gerät der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die GVZ unbeschadet weitergehender Ansprüche die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus allen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen aufschieben oder von allen Verträgen unter Berechnung aller entstandenen Kosten zurücktreten.
F. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist GVZ berechtigt, dem Kunden ohne Nachweis des Verzugs Zinsen in Höhe des Banksatzes, mindestens jedoch 7 % pro Jahr, zu berechnen, unbeschadet aller anderen Rechtsbehelfe, die GVZ zur Verfügung stehen.
G. Erfolgt nach weiterem Ablauf einer per Einschreiben gesetzten Zahlungsfrist keine Zahlung, werden dem Kunden zusätzlich die außergerichtlichen Inkassospesen in Rechnung gestellt. Soweit ein gerichtliches Inkasso erforderlich ist, werden dem Kunden auch die Kosten hierfür in Rechnung gestellt.

ARTIKEL 8: ÄNDERUNG DER VERTRAGSWAREN

GVZ behält sich das Recht vor, die Spezifikationen der von seinen Lieferanten und / oder Herstellern entworfenen Waren zu ändern, vorausgesetzt, dass die Änderungen die Leistung der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen.

ARTIKEL 9: STORNIERUNG VON BESTELLUNGEN

Der Kunde hat kein Recht, Bestellungen zu stornieren, außer in den in Artikel 5 vorgesehenen Fällen, als nach schriftlicher Annahme durch GVZ. Akzeptiert GVZ die Kündigung, so haftet der Kunde für die Kündigungsgebühren, die eine Preisanpassung auf der Grundlage der tatsächlich gelieferten Warenmenge umfassen, sowie alle direkten oder indirekten Kosten, die für den Vertrag entstanden sind, sowie eine angemessene anteilige Vergütung Kosten und erwartete Gewinne.

ARTIKEL 10: EIGENTUMSBESTIMMUNGEN

A. Bis zur endgültigen Begleichung der GVZ zustehenden Zahlungen durch den Kunden behält sich die GVZ das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren zur Sicherung aller Forderungen ausnahmslos vor; solange die vollständige Zahlung des GVZ geschuldeten Betrags nicht erfolgt ist, ist es dem Kunden daher nicht gestattet, die ihm gelieferte Ware zu beleihen, zu verpfänden oder zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder auf andere Weise oder unter einem beliebigen Titel sie aus dem Geschäft entfernen; der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er dies gegen Barzahlung oder unter Angabe des Eigentumsvorbehalts der GVZ tut.
B. Die etwaige Geltendmachung der ihr aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Rechte durch die GVZ einschließlich der Pfändung der Ware kann in keinem Fall als vertragsauflösende Handlung angesehen werden.
C. Der Kunde ist verpflichtet, die GVZ unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Ware von dritter Seite gepfändet oder die sonstigen Maßnahmen in Bezug auf die Ware von dritter Seite vorgenommen werden.
D. Der Kunde tritt der GVZ hiermit zur Sicherung aller Forderungen der GVZ ausnahmslos alle bereits bestehenden oder künftig zu erlangenden Forderungen des Kunden gegen Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Zurverfügungstellung ab Dritte durch den Kunden in irgendeiner Weise oder unter irgendeinem Titel von Waren, die von GVZ an den Kunden geliefert werden. Auf Verlangen der GVZ wird der Kunde zu einem von der GVZ zu bestimmenden Termin seine sämtlichen Forderungen gegen Dritte jeweils schriftlich und genau benennen. Soweit die Abtretung dieser Forderungen zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig erfolgen kann, weil sie auf noch nicht bestehenden Rechtsverhältnissen beruhen, erfolgt die Abtretung durch Zugang der Spezifikation bei der GVZ, die als Annahme der Abtretung gilt.
E. Auf Verlangen von GVZ hat der Kunde den jeweiligen Schuldnern die Abtretung schriftlich anzuzeigen und alles Weitere zu tun, was erforderlich oder wünschenswert ist, damit die Abtretung rechtskräftig wird. Der Kunde hat die GVZ unverzüglich zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite in die abgetretenen Forderungen eingegriffen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Forderungen getroffen werden.

ARTIKEL 11: GARANTIE

A. Sofern hierin nicht anders angegeben, garantiert GVZ die gelieferten Waren ausschließlich gegen fehlerhafte Verarbeitung oder die Verwendung fehlerhafter Materialien und dafür, dass diese Waren den gegenseitig vereinbarten schriftlichen Spezifikationen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen für einen in 11.D. festgelegten Zeitraum entsprechen. GVZ garantiert weiter, dass GVZ zum Zeitpunkt der Lieferung das Eigentum an der Ware frei von allen Pfandrechten und Belastungen hat.
B. Diese Garantie erlischt, wenn der Mangel durch Missbrauch, Vernachlässigung, unsachgemäße Installation oder Prüfung, nicht von GVZ autorisierte Reparaturversuche, unbefugte Änderung oder Verwendung solcher Waren mit Zubehör, das nicht den Herstellerspezifikationen entspricht, oder andere Ursachen, die über das normale Maß hinausgehen, verursacht wurde Verwendung oder durch Unfall, Feuer oder andere Gefahren.
C. Ungeachtet dessen garantiert GVZ nicht, dass seine Produkte für die beabsichtigte spezifische Anwendung oder den Bedarf des Kunden geeignet sind.
D. Die Garantie beginnt am Tag der Lieferung der Ware und gilt für einen Zeitraum von einem Jahr ab Versanddatum und deckt die folgenden Produkte ab: einschließlich, aber nicht beschränkt auf Thermostate, Motorschutz, thermische Steuerungen, Sensoren, Schalter, Gassensoren und andere ähnliche Produkte.

ARTIKEL 12: BESCHWERDEN

Alle Ansprüche gegen die GVZ wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung erlöschen, wenn eine entsprechende Reklamation nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Ware (bzw in Portionen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der betreffenden Portion). Darüber hinaus entfallen Ansprüche wegen sichtbarer Mängel, wenn der Kunde den behaupteten Mangel nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung vermerken ließ. Die Behandlung einer Beschwerde durch das GVZ bedeutet nicht, dass es die Beschwerde als rechtzeitig oder gerechtfertigt ansieht. Rücksendungen werden ausschließlich nach vorheriger Versendung an das GVZ und bei frachtfreier Übersendung angenommen. Eine Reklamation berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung zurückzuhalten oder seinerseits den zu zahlenden Betrag aufzurechnen. Hält GVZ die Rüge für rechtzeitig und berechtigt, so wird GVZ bei unvollständiger Lieferung den Mangel nachliefern oder bei Falschlieferung die „falsche“ Ware bei GVZ nachbessern oder durch andere ersetzen Option, ohne dass die GVZ für etwaige Schadensersatzansprüche haftet.

ARTIKEL 13: QUALITÄTSSTANDARD UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

A. Geringfügige Qualitäts- und Maßabweichungen stellen keine Vertragsverletzung dar.
B. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde sich vergewissert hat, dass die Ware für den Zweck geeignet ist, für den er sie verwenden möchte. Die GVZ haftet daher nicht, wenn die Ware diesem Zweck nicht entspricht.
C. Die GVZ ist nicht verantwortlich für von ihr erteilte technische oder sonstige Ratschläge oder für von ihr erbrachte Dienstleistungen.
D. GVZ übernimmt keine weitergehende Haftung als die Einhaltung seiner Verpflichtungen, die sich aus ZIFFER 11 (Gewährleistung) oder aus ZIFFER 12 (Reklamationen) ergeben. Ausgeschlossen sind alle weiteren Haftungen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der GVZ selbst beruhen. Ausgeschlossen ist daher auch die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des GVZ.
E. Sollte GVZ für eine Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, so ist dies allein und ausschließlich der Fall maxDie maximale Haftung übersteigt in keinem Fall den Gesamtkaufpreis gemäß dem jeweiligen Vertrag abzüglich des Kaufpreises für ein Produkt, das vor dem Eintritt des Verstoßes gemäß diesem Vertrag geliefert und angenommen wurde.

ARTIKEL 14: HÖHERE GEWALT

Für den Fall, dass GVZ durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert wird, hat GVZ das Recht, ohne gerichtliche Intervention die Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag nach Wahl von GVZ ganz oder teilweise als beendet zu betrachten, ohne dass GVZ dies tun muss Haftung für etwaige Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche. Unter höherer Gewalt sind in diesem Fall alle Umstände zu verstehen, sowohl vorhersehbare als auch unvorhergesehene, aufgrund derer die Einhaltung des Vertrages für den Kunden nicht mehr vernünftigerweise erwartet werden kann, einschließlich zur Veranschaulichung, aber nicht beschränkt auf. Krieg, Sabotage, Aufruhr, Aufruhr oder sonstige Unruhen, Handlungen feindlicher Staaten, Verkehrsstörungen, Streiks, Unfälle, Feuer, Explosion, Sturm und sonstige Naturkatastrophen, Arbeitskräftemangel, Benzinmangel, Rohstoff- oder Maschinenmangel, technische Ausfälle , Abwertung und Inflation sowie plötzliche Erhöhungen von Einfuhrzöllen und -einnahmen und/oder Steuern und verspätete Lieferung durch Lieferanten. Die GVZ ist in solchen Fällen berechtigt, die verfügbare Ware anteilsmäßig unter ihren Kunden aufzuteilen.

Klausel 15: Patentfreistellung

A. Die GVZ hält den Kunden von allen Kosten, Schäden und Zinsen frei, die dem Kunden rechtskräftig zur Last gelegt werden oder die aufgrund eines gütlichen Vergleichs aufgrund von Ansprüchen Dritter fällig werden im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren durch GVZ an den Kunden.
B. Diese Sicherung erfolgt unter der Bedingung, dass der Kunde die GVZ unverzüglich über die behauptete Rechtsverletzung informiert, der GVZ alle im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung ausgetauschten Schreiben und Rechtsdokumente im Original zur Verfügung stellt und der GVZ darüber hinaus Vollmacht, Streit- und Gerichtsvollmacht erteilt daraus möglicherweise resultierende Verfahren, die von einem von der GVZ zu bestellenden Rechtsanwalt nach Weisung der GVZ geführt werden.
C. Die vorgenannte Absicherung gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung darauf beruht, dass die Ware nach Vorgaben des Kunden angepasst wurde oder auf Änderungen oder Ergänzungen der Ware nach Lieferung durch GVZ beruht oder a aufgrund anderer Umstände, für die der Kunde vernünftigerweise haftbar gemacht werden kann.
D. Darüber hinaus ist die GVZ nicht verantwortlich, wenn der Kunde nach Kenntnisnahme der behaupteten Rechtsverletzung fortfährt, es sei denn, die GVZ hat dem schriftlich zugestimmt.
E. Vorstehendes ist die einzige und ausschließliche Verantwortung von GVZ im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter und GVZ ist in keiner Weise weitergehend oder anderweitig gegenüber dem Kunden verantwortlich.

ARTIKEL 16: NICHTVERZICHT AUF VERZUG

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann GVZ die weitere Lieferung ablehnen. Entscheidet sich GVZ dafür, die Lieferungen fortzusetzen, stellt die Handlung von GVZ keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines Verzugs durch den Kunden dar und berührt in keiner Weise die Rechtsbehelfe von GVZ für einen solchen Verzug.

ARTIKEL 17: KÜNDIGUNG

Wenn der Kunde einer Verpflichtung, die sich aus einem mit der GVZ getroffenen Vertrag ergeben könnte, nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig nachkommt, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Schließung oder Liquidation des Unternehmens des Kunden, muss er dies tun gesetzlich in Verzug geraten und GVZ hat das Recht, ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention die Ausführung des Vertrags zu verzögern oder den Vertrag nach Wahl von GVZ ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass GVZ zu irgendeiner Entschädigung oder Garantie verpflichtet ist , jedoch unbeschadet weitergehender Rechte der GVZ. In diesen Fällen werden alle Forderungen, die der GVZ gegen den Kunden zustehen oder zustehen, sofort und unverzüglich fällig.

ARTIKEL 18: ABTRETUNG

Die Rechte und Pflichten des Kunden aufgrund dieser Geschäftsbedingungen können vom Kunden nur an die Rechtsnachfolger und Zessionare des gesamten Unternehmens des Kunden abgetreten werden. GVZ ist berechtigt, alle ihre Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertrag mit dem Kunden nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden an Dritte abzutreten und zu übertragen.

ARTIKEL 19: BEWEISE

Die Verwaltungsdaten und Buchungsunterlagen der GVZ sind vorbehaltlich des Gegenbeweises endgültiger Beweis im Zusammenhang mit den vom Kunden getroffenen Vereinbarungen.

ARTIKEL 20: ANWENDBARES RECHT, ZUSTÄNDIGER RICHTER

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen GVZ und dem Kunden findet ausschließlich italienisches Recht Anwendung. Für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen GVZ und dem Kunden ist in erster Instanz ausschließlich der zuständige Richter in Mailand zuständig. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrages wird ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 21: EXPORTKONTROLLE

In Anerkennung der US-amerikanischen und lokalen (insbesondere italienischen) Exportkontrollgesetze stimmt der Käufer hiermit zu, dass vor dem Export von Produkten oder technischen Daten, die der Käufer von GVZ erworben hat, alle Exportlizenzen oder andere Unterlagen eingeholt werden. Dementsprechend darf der Käufer solche Produkte oder technischen Daten weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder verkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, umleiten oder anderweitig unter Verstoß gegen die Gesetze oder Vorschriften der Vereinigte Staaten oder lokale Gesetze (insbesondere italienische Gesetze). Darüber hinaus erklärt sich der Käufer damit einverstanden, jede Person, die solche Produkte oder technische Daten vom Käufer erhält, über die Notwendigkeit zu informieren, diese Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich, auf eigene Kosten die für den Kauf und Weiterverkauf der Produkte erforderlichen Lizenzen sowie Export- und Importdokumente zu beschaffen. Falls eine Ausfuhrgenehmigung verweigert wird, ist der Käufer nicht berechtigt, Produkte oder technische Daten zurückzugeben oder eine Entschädigung zu verlangen.

ARTIKEL 22: EINHALTUNG DER GESETZE ZUR KORRUPTIONS- UND BESTECHUNGSBEKÄMPFUNG

A. Sowohl GVZ als auch der Kunde erklären, garantieren und verpflichten sich, alle Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze oder ähnliche Gesetze, Kodizes, Regeln, Richtlinien und Vorschriften einzuhalten, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf eine Bestellung gelten, und keine Maßnahmen zu ergreifen oder Handlungen zuzulassen, zu genehmigen oder zu tolerieren, die gegen die Antikorruptions- und Antibestechungsgesetze verstoßen.
B. Zur Klarstellung erklärt und garantiert der Kunde gegenüber GVZ, dass:

  • Der Kunde und nach bestem Wissen seine Partner, leitenden Angestellten, Direktoren, Mitarbeiter, Vertreter und alle Personen, die in seinem Namen handeln (zusammen die „Vertreter“), halten sich an alle geltenden Anti-Bestechungs- und Anti-Korruptionsgesetze, einschließlich der US-Gesetze Foreign Corrupt Practices Act und UK Bribery Act 2010 (zusammen die „Antikorruptionsgesetze“).
  • Weder der Kunde noch nach bestem Wissen hat einer seiner Vertreter direkt oder indirekt Geld oder andere Wertgegenstände angeboten, bezahlt oder genehmigt an: (a) Regierungsbeamte; (b) natürliche oder juristische Person; oder (c) eine andere natürliche oder juristische Person, die weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Teil oder die gesamte Zahlung oder Sache von Wert direkt oder indirekt einem Regierungsbeamten oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person angeboten, gegeben oder versprochen wird; zum Zwecke: (d) der Beeinflussung einer Handlung oder Entscheidung eines solchen Regierungsbeamten oder einer solchen Person oder Organisation in seiner/ihrer offiziellen Funktion, einschließlich einer Entscheidung, eine Handlung zu tun, zu unterlassen oder zu unterlassen, die gegen seine/ihre/ ihre oder ihre gesetzlichen Pflichten oder die ordnungsgemäße Ausübung von Funktionen; oder (e) einen solchen Regierungsbeamten oder eine solche natürliche oder juristische Person dazu zu bringen, seinen Einfluss oder seine Position bei einer staatlichen oder anderen natürlichen oder juristischen Person zu nutzen, um eine Handlung oder Entscheidung zu beeinflussen; um Geschäfte für GVZ oder den Kunden zu erhalten oder zu behalten, Geschäfte an sie zu leiten oder einen unangemessenen Vorteil für GVZ oder den Kunden zu erlangen.
  • Weder der Kunde noch nach bestem Wissen hat einer seiner Vertreter eine persönliche, geschäftliche oder sonstige Beziehung oder Verbindung zu einem Regierungsbeamten oder einem nahen Familienmitglied eines Regierungsbeamten, der möglicherweise für geschäftliche Aktivitäten der verantwortlich ist oder diese beaufsichtigt Kunden oder einer seiner Tochtergesellschaften, mit Ausnahme von Beziehungen oder Verbindungen, die GVZ schriftlich offengelegt wurden.
  • Weder der Kunde noch nach bestem Wissen einer seiner Vertreter ist oder war Gegenstand von Ermittlungen, Ermittlungen oder Vollstreckungsverfahren durch ein Gericht, eine Regierungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde oder einen Kunden in Bezug auf eine Verletzung oder angebliche Verletzung einer solchen Anti-Bestechungsgesetze.
  • Die folgenden Definitionen gelten für diese Klausel 22.2:
    • A. „Enger Familienangehöriger“ bezeichnet (i) den Ehepartner der Person; (ii) die Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel und Cousins ​​ersten Grades der Person und des Ehepartners; (iii) der Ehepartner von Personen, die in den Unterkategorien (i) und (ii) aufgeführt sind; und (iv) jede andere Person, die denselben Haushalt mit der Person teilt.
    • B. „Regierungsstelle“ bedeutet (i) jede nationale, staatliche, regionale oder lokale Regierung (einschließlich, in jedem Fall, jede Behörde, Abteilung oder Unterabteilung einer solchen Regierung); (ii) jede politische Partei; (iii) jede juristische Person oder jedes Unternehmen, das sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer der in Unterkategorie (i) oder (ii) aufgeführten Körperschaften befindet; oder (iv) eine internationale Organisation wie die Vereinten Nationen oder die Weltbank.
    • C. „Regierungsbeamter“ bezeichnet (i) jeden Direktor, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Vertreter (einschließlich aller Personen, die als Direktor, leitender Angestellter, Angestellter, Vertreter oder Vertreter gewählt, nominiert oder ernannt wurden) einer staatlichen Einrichtung oder einer anderen Person in amtlicher Funktion im Auftrag einer staatlichen Stelle handeln; (ii) jede politische Partei, jeder Funktionär einer politischen Partei oder jeder Mitarbeiter einer politischen Partei; (iii) jeder Kandidat für ein öffentliches oder politisches Amt; (iv) ein Mitglied der königlichen oder regierenden Familie; oder (v) ein Vertreter oder Vertreter einer der in den Unterkategorien (i) bis (iv) aufgeführten Personen.

ARTIKEL 23: EINHALTUNG DES DATENSCHUTZES

Von Zeit zu Zeit kann GVZ Daten, die vom Kunden zum Zweck der Erfüllung dieser Vereinbarung erworben wurden, an jedes Mitglied seiner Gruppe (d. h. Tochtergesellschaften, oberste Holdinggesellschaft und ihre Tochtergesellschaften weltweit) übertragen. Die erfassten Daten können an einen Ort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) übertragen und dort gespeichert werden. Sie können auch von Mitarbeitern verarbeitet werden, die außerhalb des EWR tätig sind und für das GVZ tätig sind. Durch die Übermittlung von Daten durch den Kunden erklärt sich der Kunde mit dieser Übertragung, Speicherung oder Verarbeitung einverstanden. GVZ wird angemessene Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Daten des Kunden sicher und in Übereinstimmung mit den Praktiken der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt werden.

ARTIKEL 24: EINHALTUNG DES KALIFORNISCHEN VORSCHLAGS 65

California's Proposition 65 ("Prop 65"), auch bekannt als Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act, ist ein Right-to-Know-Gesetz, das Warnhinweise auf Produkten vorschreibt, die in Kalifornien verkauft werden und bestimmte Chemikalien, einschließlich Schwermetalle, enthalten, die dem Verbraucher bekannt sind Bundesstaat Kalifornien als Verursacher von Krebs, Geburtsfehlern oder anderen reproduktiven Schäden. GVZ WEIST DEN KUNDEN HIERMIT DARAUF HIN, DASS DIE WAREN CHEMIKALIEN ENTHALTEN KÖNNEN, DIE DEM STAAT KALIFORNIEN BEKANNT SIND, DASS SIE GEBURTSKREBS UND ANDERE REPRODUKTIONSSCHÄDEN VERURSACHEN KÖNNEN. Der Kunde stimmt zu und erkennt an, dass es in der alleinigen und ausschließlichen Verantwortung des Kunden liegt, die Warnanforderungen von Prop 65 und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, vom Kunden erhaltene oder gekaufte Waren, sei es für den Vertrieb, den Weiterverkauf, die Verwendung oder anderweitig, in Übereinstimmung mit Prop 65 und den Durchführungsbestimmungen zu kennzeichnen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die alleinige und vollständige Verantwortung für alle Ansprüche, Schäden, Verluste und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus der Nichteinhaltung der in Prop 65 festgelegten Warnanforderungen ergeben. DIE GVZ UND SEINE TOCHTERGESELLSCHAFTEN SOWIE IHRE FÜHRUNGSKRÄFTE, MITARBEITER, GESCHÄFTSFÜHRER, AKTIONÄRE, VERTRETER UND NACHFOLGER VON JEGLICHEN ANSPRÜCHEN, KOSTEN, VERFAHREN, FORDERUNGEN, VERLUSTEN, SCHÄDEN UND AUFWENDUNGEN (EINSCHLIESSLICH, OHNE EINSCHRÄNKUNG, RECHTSGEBÜHREN UND RECHTSAUSGABEN) ZU VERTEIDIGEN UND SCHADLOS ZU HALTEN KOSTEN) JEGLICHER ART ODER ART, DIE DURCH ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM TATSÄCHLICHEN ODER ANGEBLICHEN NICHTEINHALTEN DER WARNANFORDERUNGEN DARGESTELLT 65 DURCH DEN KUNDEN ENTSTEHEN.

KLAUSEL 25: EINHALTUNG DER BESTÄTIGENDEN MASSNAHMEN

Der Kunde und alle seine Subunternehmer müssen die Anforderungen von 41 CFR §§ 60-1.4(a), 60-300.5(a) und 60-741.5(a) einhalten, soweit zutreffend. Diese Vorschriften verbieten die Diskriminierung qualifizierter Personen aufgrund ihres Status als geschützte Veteranen oder Personen mit Behinderungen und verbieten die Diskriminierung aller Personen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihrer nationalen Herkunft. Darüber hinaus verlangen diese Vorschriften, dass betroffene Hauptauftragnehmer und Unterauftragnehmer positive Maßnahmen ergreifen, um Personen ohne Rücksicht auf Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, nationale Herkunft, geschützten Veteranenstatus oder Behinderung einzustellen und zu fördern.

>>> DOWNLOAD VERKAUFSBEDINGUNGEN <<

Via Magenta, 77/16A
20017 Rho (MI) – Italien
Telefon +39 02 3340 0846
MwSt.: IT04126380155
Google Map

Via Magenta, 77/16A
Rho 20017, Italien
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt. Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.
+39 02 3340 0846


© 2023 GVZ components srl | Alle Rechte vorbehalten